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In Deutschland entfällt mehr als ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs auf die Beheizung von Gebäuden und die Bereitstellung von Warmwasser. Aktuell stammen die meisten Wärmequellen in etwa 41 Millionen Haushalten aus fossilen Brennstoffen: Erdgas wird von knapp der Hälfte genutzt, während ein Viertel der Haushalte auf Heizöl setzt.

Seit Januar 2024 ist der Einbau von Heizungen, die auf erneuerbaren Energien basieren, verpflichtend. Dies ermöglicht eine schrittweise Umstellung auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Bis spätestens 2045 wird die Nutzung fossiler Energieträger im Gebäudebereich eingestellt sein, und alle Heizungen müssen vollständig auf erneuerbare Energien umgestellt sein.

Die wichtigsten Fakten zusammengefasst:
– neue Heizungen:
Für Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Ende der Fristen für die Wärmeplanung installiert werden, gelten folgende Regelungen:

was ist eine kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung spielt eine Schlüsselrolle in der Wärmewende, da viele Entscheidungen bezüglich der Wärmeversorgung und Infrastruktur auf lokaler Ebene getroffen werden. Diese Pläne geben Auskunft darüber, ob ein Gebiet für den Anschluss an ein Fernwärmenetz geeignet ist, ob eine dezentrale Wärmeversorgung mittels Wärmepumpen bevorzugt wird oder ob eine Umrüstung des Gasnetzes auf Wasserstoff geplant ist. Basierend auf diesen Informationen können Eigentümer entscheiden, ob sie das zentrale Wärmeangebot nutzen oder sich für andere erneuerbare Heizlösungen entscheiden möchten.

Bis zum Abschluss der Wärmeplanungsfestlegungen (bis zum 30. Juni 2026 in Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und bis zum 30. Juni 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern) ist es zulässig, neue Heizsysteme einzubauen, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Ab 2029 müssen diese Heizungen jedoch einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

  • Bis 2029: Mindestens 15 Prozent
  • Bis 2035: Mindestens 30 Prozent
  • Bis 2040: Mindestens 60 Prozent
  • Bis 2045: 100 Prozent
    Für Öl- oder Gasheizungen, die nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung installiert werden, gelten spezifische Bedingungen:

Es ist grundsätzlich erlaubt, nach Abschluss der Wärmeplanung (2026 bzw. 2028) Gasheizungen zu installieren, sofern sie zu 65 Prozent mit grünen Gasen wie Biomethan oder grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden. Falls auf Basis der Wärmeplanung ein verbindlicher Fahrplan für den Umbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt wird und von der Bundesnetzagentur genehmigt wird, kann die Gasheizung bis zur vollständigen Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Sollte jedoch die Anbindung an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant erfolgen können, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgestellt werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.

– bestehende Heizungen:
Funktionierende Heizsysteme können weiterhin in Betrieb bleiben. Dies schließt auch den Fall ein, dass eine Heizung zwar defekt ist, aber noch repariert werden kann. Sollte jedoch eine Erdgas- oder Ölheizung vollständig ersetzt werden müssen, entweder weil eine Reparatur nicht mehr möglich ist oder weil sie ein Alter von über 30 Jahren erreicht hat (im Falle eines Konstanttemperatur-Kessels), werden pragmatische Übergangslösungen und längere Übergangsfristen angeboten. In besonderen Härtefällen können Eigentümer von der Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Beheizung befreit werden.

Förderung durch den Bund:
Der Bund fördert den Wechsel zu Heizsystemen, die zu 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren, durch verschiedene Zuschussmöglichkeiten und zinsvergünstigte Kreditangebote.

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